Energiesparberatung
Förderung der Vor-Ort-Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden.
Neue Richtlinie Vor-Ort-Beratung seit 1. Oktober 2009
Aktuelle Hinweise zur Änderung der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort (Vor-Ort-Beratung).
Die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ausfuhrkonrolle zur Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort (Vor-Ort-Beratung) ist zum 1. Oktober 2009 geändert worden und ihre Gültigkeit über den 31. Dezember 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 verlängert worden.
Die wesentlichen Änderungen sind nachfolgend stichpunktartig aufgezählt. Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann das sorgfältige Studium des Richtlinientextes nicht ersetzen. Neben den tatsächlichen inhaltlichen Änderungen enthält die neue Richtlinienfassung auch eine Vielzahl redaktioneller Änderungen und Klarstellungen in Bezug auf die herrschende Verwaltungspraxis, die ebenfalls zu beachten sind.
Wesentliche Änderungen der Richtlinie zur Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort (Vor-Ort-Beratung):
- Luftdichtigkeitsprüfungen nach DIN 13829 können als Bonus zur Energiesparberatung gefördert werden (mit neuen Anforderungen an den Bericht und Förderbeträge).
- Streichung der Förderfähigkeit separater Thermografiegutachten
- Möglichkeit der Kumulierung mehrerer Boni, mit Ausnahme der Kumulierung von Thermografie und Luftdichtigkeitsprüfungen
- Ausdrückliche Verpflichtung des Beraters zur Prüfung der Eigentümerzustimmung in Beratung von Mietern oder Pächtern.
- Ergänzung des Ausschlusskriteriums, dass ein Beratungsobjekt gefördert werden kann, auch wenn es innerhalb der letzten 8 Jahre bereits Gegenstand einer Vor-Ort-Beratung war, wenn sich zwischenzeitlich der Eigentümer des Beratungsobjektes geändert hat.
- Streichung des Ausschlusskriteriums der Baugleichheit
- Nachweis der Sachkenntnis zur Durchführung von Thermografiegutachten und Luftdichtigkeitsmessungen sowie Verantwortlichkeit des antragstellenden Beraters bei Einbeziehung von Experten.
Gegenstand der Förderung
Die Durchführung des Förderprogramms auf der Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung vor Ort für Wohngebäude setzt voraus, dass für die jeweiligen Beratungsobjekte, bis zum 31. Dezember 1994 ein Bauantrag gestellt bzw. die Bauanzeige erstattet wurde und die Gebäudehülle anschließend nicht auf Grund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % durch Anbau oder Aufstockung verändert worden ist. Die Gebäude müssen ursprünglich als Wohngebäude geplant und errichtet worden sein oder derzeit zu mehr als 50 % der Gebäudefläche zu Wohnzwecken genutzt werden
Als Eigentümer, Mieter oder Pächter eines Gebäudes können eine Energiesparberatung in Anspruch nehmen: natürliche Personen, rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Wohnungswirtschaft sowie Betriebe des Agrarbereichs, juristische Personen und sonstige Einrichtungen; letztere, sofern sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Wohnungseigentümer können nur dann eine Beratung in Anspruch nehmen, wenn sich diese auf das gesamte Gebäude bezieht und die Eigentümergemeinschaft damit einverstanden ist.
Für bestimmte Gebäude ist eine Beratungsförderung ausgeschlossen. Diese Fallkonstellationen können Punkt 2.4 der Richtlinie entnommen werden.
Die förderfähige Beratung erfolgt ausschließlich durch im Rahmen des Förderprogramms antragsberechtigte Energieberaterinnen / Energieberater, die über bestimmte fachliche Kenntnisse verfügen und unabhängig sein müssen.
Art und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den in Rechnung gestellten Beratungskosten gewährt. Sie wird an den Energieberater, der auch die Antragstellung übernimmt und für die Abwicklung gegenüber dem BAFA verantwortlich ist, ausgezahlt. Dieser muss sie in voller Höhe im Rahmen der Rechnungsstellung an den Beratungsempfänger weitergeben.
Die Höhe des Zuschusses für eine Vor-Ort-Beratung beträgt 400 Euro für Ein- / Zweifamilienhäuser bzw. 500 Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten. Für die Integration von Hinweisen zur Stromeinsparung wird ein zusätzlicher Bonus von 50 Euro gezahlt.
Für die Integration bestimmter zusätzlicher Inhalte in den Vor-Ort-Beratungsbericht ist eine erhöhte Förderung möglich. Dabei kann zusätzlich eine Förderung für die Integration von Thermografieaufnahmen (Thermografie) bezuschusst werden.
Für die zusätzliche Integration thermografischer Untersuchungen wird ein Bonus in Höhe von 25 Euro pro Thermogramm, aber höchstens 100 Euro gewährt.
Der gesamte Zuschuss (einschließlich der Boni) ist auf 50% der Beratungskosten (brutto) begrenzt.
Für den anzufertigenden Beratungsbericht sind in den Anlagen zur Richtlinie bestimmte Mindestinhalte vorgeschrieben. Bei Nichteinhaltung droht der Verlust der Förderung. Eine Nachbesserung von Berichten / Gutachten ist nicht vorgesehen.
Die Laufzeit des Förderprogramms ist gegenwärtig bis zum 31. Dezember 2014 festgelegt; bis zu diesem Datum können Förderanträge gestellt werden. Über eine Verlängerung des Programms entscheidet der Richtliniengeber rechtzeitig vor Ablauf.
Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Sie steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.
Antragsberechtigte
Als Antragsteller kommen nur Berater in Betracht, die die im folgenden beschriebenen Voraussetzungen erfüllen und über die notwendige Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügen.
Als Berater sind antragsberechtigt:
- Ingenieure und Architekten, die durch ihre bisherige berufliche Tätigkeit oder durch zusätzliche Fortbildungsmaßnahmen die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse erworben haben
- Absolventen der Lehrgänge der Handwerkskammern zum / zur geprüften „Gebäudeenergieberaterin / Gebäudeenergieberater (HWK)“
- Absolventen geeigneter Ausbildungskurse, deren Mindestinhalte und Eingangsvoraussetzungen in Anlage 3 der Richtlinie festgelegt sind.
Eine als Download verfügbare Liste geeigneter Aus- / Weiterbildungsmaßnahmen gibt einen Überblick über die beim BAFA bereits bekannten Lehrgänge mit aus hiesiger Sicht ausreichenden Lehrinhalten. Es handelt sich dabei nicht um eine vollständige Auflistung aller möglicherweise geeigneten Maßnahmen. Das BAFA erkennt alle Weiterbildungsangebote an, die den festgelegten und veröffentlichten Anforderungen genügen. Die diesbezügliche Verantwortung trägt allein der Weiterbildungsträger. Für die Aktualität der Liste kann keine Gewähr übernommen werden. Eine regelmäßige Aktualisierung ist jedoch vorgesehen.
Nicht antragsberechtigt sind insbesondere solche Berater, die mit der Energieberatung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen haben könnten. Näheres regelt Ziffer 3.2 der Richtlinie.
Verfahrensablauf
Mit der Maßnahme (Vor-Ort-Beratung) darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn gilt bereits jede Form der Berechnung oder Auswertung inklusive Datenerfassung, Dokumentation oder sonstiger Tätigkeiten im Rahmen der Erarbeitung und Erstellung des Beratungsberichtes. Eine Aufnahme des Ist-Zustandes der relevanten Daten vor Ort ist vor Antragstellung zulässig, sofern damit nicht bereits mit der Erstellung des Berichtes / Gutachtens begonnen wird.
Zuschüsse sind ausschließlich unter Nutzung des dafür eingerichteten Online-Portals zu beantragen. Manuelle Anträge sind nicht möglich, entsprechende Antragsformulare werden daher nicht zur Verfügung gestellt. Mit der Übertragung des entsprechenden Datensatzes ist die Antragstellung abgeschlossen. Die zusätzliche Zusendung der bislang erforderlichen unterschriebenen Druckversion an das BAFA ist nicht mehr notwendig.
Mit der Maßnahme kann sofort nach Eingang des Förderantrages im BAFA begonnen werden. Anträge gelten als eingegangen, wenn der online übermittelte Datensatz im BAFA vorliegt. Solange kein Zuwendungsbescheid erteilt wurde, trägt der Antragsteller das Risiko, dass kein Antragseingang festgestellt werden oder die Förderung aus anderen Gründen nicht erfolgen kann.
Nach Erstellung des Zuwendungsbescheides ist die Maßnahme innerhalb von drei Monaten ohne weitere Mitwirkung des BAFA vollständig abzuschließen, d. h. der Bericht / das Gutachten ist zu erstellen, auszuhändigen und in einem abschließenden Beratungsgespräch zu erläutern. Die für eine Auszahlung notwendigen Verwendungsnachweisunterlagen müssen spätestens einen weiteren Monat später im BAFA eingegangen sein. Die Nichteinhaltung der genannten Fristen führt regelmäßig dazu, dass keine Zuwendung gewährt wird. Erinnerungen oder Mahnungen werden nicht vorgenommen; darüber hinaus schließt die Richtlinie Fristverlängerungen ausdrücklich aus.
Die Verwendungsnachweisprüfung wird ebenfalls durch ein Online-Verfahren unterstützt, so dass insbesondere Beratungsberichte bzw. Thermografiegutachten auch als PDF-Datei eingereicht werden können.
Die Durchführung des Vor-Ort-Programms erfolgt entsprechend der in der Förderrichtlinie, der Bundeshaushaltsordnung und dem Verwaltungsverfahrensgesetz enthaltenen Regelungen und orientiert sich darüber hinaus an den Grundsätzen einer effizienten und rechtssicheren Programmabwicklung unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebots.
Die Nichteinhaltung von Vorschriften, Fristen oder vorgeschriebenen Abläufen hat grundsätzlich den Verlust der Förderung zur Folge und kann insbesondere bei Falschangaben auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. (Subventionsbetrug)
Zusammenhang mit Gebäudeenergieausweisen nach EnEV
Das BAFA besitzt keine Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Ausstellung von Gebäudeenergieausweisen, die auf Betreiben der Europäischen Union im Rahmen der Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) verpflichtend eingeführt wurde. Es fördert im Rahmen der Richtlinie zur Energiesparberatung vor Ort (sogenannte Vor-Ort-Beratung) allein die energetische Beratung für Wohngebäude durch fachkundige Personen (Energieberaterinnen / Energieberater).
Die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen wird im Rahmen der EnEV geregelt. Eine Eintragung in die BAFA-Energieberaterliste, die nur bei einer Teilnahme am Vor-Ort-Beratungsförderungsprogramm erfolgt, ist für die Ausstellerberechtigung weder erforderlich, noch führt sie – mit Ausnahme einer Übergangsvorschrift für einen bestimmten Personenkreis – zu einer entsprechenden Berechtigung.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mangels Zuständigkeit kein Ansprechpartner in allen mit der EnEV zusammenhängenden Fragen. Für den Vollzug der EnEV sind die Bundesländer zuständig; diesen obliegt auch die Klärung von Auslegungsfragen (in der Regel durch die jeweils obersten Baubehörden).
Die Ausstellung eines Gebäudeenergieausweises im Zusammenhang mit einer Vor-Ort-Beratung ist zukünftig jedoch nicht mehr förderschädlich.
Quelle: Bundesamt f. Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
<< Neues Textfeld >>